Fachbeiträge

Unsere Fachbeiträge sind überwiegend in deutscher Sprache vorhanden.

Die qualifizierte Freihandelszonenperson im Körperschaftsteuerrecht der Vereinigten Arabischen Emirate – Dogmatische Grundlagen und praktische Anwendungsfragen

Mit der Einführung der Körperschaftsteuer im Jahr 2023 hat sich das Steuerrecht der Vereinigten Arabischen Emirate grundlegend gewandelt. Erstmals wurde damit eine flächendeckende Ertragsteuer für Unternehmen etabliert. Davon umfasst sind grundsätzlich auch Unternehmen, die in Freihandelszonen ansässig sind. Mit dem Status der qualifizierten Freihandelszonenperson (Qualifying Free Zone Person – QFZP) wurde allerdings ein Sonderregime geschaffen, das unter strengen Voraussetzungen weiterhin die Inanspruchnahme eines Nullsteuersatzes ermöglicht. Die damit verbundenen Anforderungen – von der Sicherstellung angemessener wirtschaftlicher Substanz über die Abgrenzung sog. qualifizierender und ausgeschlossener Aktivitäten bis hin zur Einhaltung der De-Minimis-Grenze – stellen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Gleichzeitig wirft die Normstruktur dogmatische Fragen zur Einordnung des Regimes im Kontext internationaler Steuerstandards (OECD BEPS, Pillar Two) auf. Der Beitrag beleuchtet diese Schnittstellen zwischen Dogmatik und Praxis und zeigt auf, welche Handlungsspielräume und Risiken sich für Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten ergeben.

Katar: Einrichtung eines sog. Trusted Entity-Regimes zur Verwaltung der Quellensteuer

Der Länderbericht behandelt die Einführung eines sog. Trusted Entity-Regimes zur Verwaltung der Quellensteuer in Katar:
  1. Neues Trusted Entity-Regime (Cabinet Decision No. 4/2026 vom 12.1.2026, in Kraft ab 16.3.2026): Änderung der Durchführungsbestimmungen zum katarischen Einkommensteuergesetz (Qatar Law No. 24/2018), die erstmals eine direkte Anwendung von DBA-Vorteilen bei quellensteuerpflichtigen grenzüberschreitenden Zahlungen (Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, Dienstleistungsvergütungen) ermöglicht – anstelle des bisherigen liquiditätsbelastenden Systems aus pauschalem 5 %-Einbehalt und nachgelagertem Erstattungsverfahren bei der General Tax Authority (GTA).

  2. Voraussetzungen und Verfahren: Der Status wird auf Antrag (Formular WHT-TE-1, in arabischer Sprache) für drei Jahre erteilt und ist verlängerbar (Antrag mindestens 60 Tage vor Ablauf); erforderlich sind GTA-Registrierung, aktives Dhareeba-Konto sowie im Vorjahr mindestens 1.250 quellensteuerpflichtige Transaktionen oder einbehaltene Quellensteuer von 10 Mio. QAR (rund 2,35 Mio. EUR). Ausländische Empfänger beantragen die DBA-Entlastung direkt bei der Trusted Entity (Formular WHT-TE-3, Genehmigung per WHT-TE-4 binnen 60 Tagen) unter Nachweis u.a. von Steueransässigkeit, wirtschaftlichem Eigentum und Substanz; die Trusted Entity trifft Sorgfalts-, Dokumentations- und Berichtspflichten (WHT Statement über das Dhareeba-Portal), bei Missbrauch drohen Widerruf, Geldbuße und einjährige Sperre. Mangels DBA Deutschland–Katar ergeben sich für deutsche Unternehmen keine unmittelbaren Erleichterungen – anders für die Schweiz und Österreich (Änderungsprotokoll zum DBA Österreich–Katar von Mai 2026); der Bericht schließt mit einem Ausblick auf mögliche Nachahmereffekte in Saudi-Arabien, Oman und Kuwait.

Vereinigte Arabische Emirate: Neues Verwaltungsstrafregime und steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung (Länderbericht)

Der Länderbericht behandelt zwei Änderungen im Steuerrecht der Vereinigten Arabischen Emirate:

    1. Neues Verwaltungsstrafregime in Steuersachen (Cabinet Decision No. 129 of 2025, in Kraft ab 14.4.2026): Änderung der Cabinet Decision No. 40 of 2017 mit insgesamt deutlich abgesenkten Verwaltungsstrafen – u.a. bei verspäteter Steuerzahlung (jetzt annualisiert 14 % statt monatlich 4 %), fehlerhaften Registrierungsdaten, falschen Steuererklärungen sowie neuen, teils günstigeren, teils strengeren Regeln zur freiwilligen Offenlegung (1 % monatlich vor bzw. 15 % zzgl. 1 % monatlich nach Prüfungsmitteilung).
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    1. Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (Cabinet Decision No. 215 of 2025 und Ministerial Decision No. 24 of 2026, anwendbar ab Steuerperiode 1.1.2026): Gestaffelte Gutschrift von 15 %, 35 % oder 50 % je nach Höhe der qualifizierenden F&E-Ausgaben (bis 5 Mio. AED) und Mindestpersonalbestand (2/6/14 Mitarbeiter); Mindestprojektvolumen 500.000 AED. Verrechenbar mit der Körperschaftsteuer (9 %) und der Pillar-Two-Ergänzungssteuer (DMTT, bis 15 %), vortragsfähig, mit Vorabgenehmigung durch den Emirates Research and Development Council, Frascati-Kriterien, siebenjähriger Dokumentationspflicht und Anti-Missbrauchsregelungen.

    Die Vereinigten Arabischen Emirate als zukunftsorientierter Standort für Holdinggesellschaften

    Die Vereinigten Arabischen Emirate haben sich in den vergangenen Jahren zu einem beliebten Standort für Holdinggesellschaften entwickelt – insbesondere als Sitz regionaler Headquarters oder von (Zwischen-)Holdings in der MENA-Region. Neben den im internationalen Vergleich unternehmensfreundlichen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen tragen hierzu vor allem die exzellente Infrastruktur, die hervorragenden Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie eine Reihe jüngerer Reformen bei, etwa die Liberalisierung des Gesellschaftsrechts nach Wegfall des zwingenden Erfordernisses einer emiratischen Mehrheitsbeteiligung an Mainland-LLCs. Der Beitrag stellt die wesentlichen Rahmenbedingungen für Investoren bei der Gründung einer Holdinggesellschaft in den VAE dar und beleuchtet dabei sowohl gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte.

    Kuwait: Einführung der globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen (Länderbericht)

    Der Länderbericht behandelt folgende Änderung im Steuerrecht:

    Einführung der globalen Mindestbesteuerung in Kuwait (Kuwait Decree-Law No. 157 of 2024, anwendbar für Geschäftsjahre ab 1.1.2025): Multinationale Unternehmensgruppen mit konsolidiertem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. EUR (240 Mio. KD) in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre, die in Kuwait durch Sitz oder Betriebsstätte tätig sind, unterliegen einer nationalen Aufstockungssteuer (Domestic Minimum Top-up Tax), soweit ihr effektiver Steuersatz in Kuwait unter 15 % liegt. Das Gesetz orientiert sich an den GloBE-Modellregeln der OECD (Pillar Two), verzichtet aber – wie die VAE und Bahrain – auf Income Inclusion Rule und Under-Taxed Payment Rule; vorgesehen sind Entlastungsmechanismen wie Substance Based Income Exclusion, De-minimis-Exclusion und verschiedene Safe Harbours. Im Gegenzug werden die betroffenen Unternehmen von bestehenden Steuern befreit (bisheriges kuwaitisches KStG, Neutral-Zone-Steuer, Zakat, National Labour Support Tax). Die Durchführungsverordnung des Finanzministers steht noch aus; der Bericht ordnet die Reform zudem in die Pillar-Two-Umsetzung der übrigen GCC-Staaten (VAE, Bahrain, Oman, Katar) ein.

    Oman: Einführung einer Einkommensteuer für natürliche Personen

    Das Sultanat Oman ist das erste Mitglied des Golf-Kooperationsrats (Gulf Cooperation Council – GCC), das eine allgemeine Einkommensteuer auf Einkünfte natürlicher Personen eingeführt hat. Mit dem Royal Decree No. 56/2025 Promulgating the Personal Income Tax Law („EStG“) hat Oman die gesetzliche Grundlage geschaffen, um ab dem 1.1.2028 eine Einkommensteuer auf die Einkünfte von natürlichen Personen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zu erheben.

    Substanzanforderungen in den Staaten des Golfkooperationsrates

    Die rohstoffreichen Staaten des Golfkooperationsrates (GCC/GCC-Staaten) hatten traditionell zumeist keine umfassenden Systeme zur flächendeckenden Besteuerung von Unternehmen implementiert. Dies hat sich erst in der jüngeren Vergangenheit teils geändert, u.a. in dem Bemühen, schädliche Steuerpraktiken zu verhindern. In vielen GCC-Staaten existieren in der Folge heute u.a. gesetzliche Substanzanforderungen, die der Beitrag näher beleuchtet.

    Vereinigte Arabische Emirate: Aktuelle Änderungen des Körperschaft- und Mehrwertsteuerrechts sowie teilweise Aufhebung der Substanzvorschriften

    In den vergangenen Monaten haben die Vereinigten Arabischen Emirate („VAE“) umfangreiche steuerrechtliche Änderungen beschlossen. Mit diesen Neuerungen wird angestrebt, die lokalen Vorschriften weiter an internationale Standards anzupassen, umfassendere Compliance-Mechanismen einzuführen und Steuervermeidung effektiv zu bekämpfen. Dieser Länderbericht konzentriert sich auf die jüngsten Entwicklungen in den Bereichen Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax – „CIT“), Mehrwertsteuer (Value Added Tax – „VAT“) und Substanzanforderungen (Economic Substance Regulations – „ESR“) in den VAE.

    Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG für Regional Headquarters

    Die Nutzung von Regional Headquarters zur Bündelung von Managementtätigkeiten ist bei deutschen Unternehmen mit Auslandspräsenz bzw. Auslandsgeschäft Standard. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 13 AStG jedoch birgt die „Gefahr“, dass die für die Managementtätigkeit konzernintern in Rechnung gestellten Einkünfte in Deutschland besteuert werden und so etwaige im Ausland gewährte steuerliche Anreize verloren gehen.

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