Am 30. Dezember 2024 erließ Kuwait das Kuwait Decree-Law No. 157 of 2024 Promulgating the Law on the Taxation of Multinational Enterprise Groups zur Implementierung der globalen Mindeststeuer („GloBE / Pillar Two rules“) für multinationale Unternehmen („MNU“), die in Kuwait tätig sind und in mindestens zwei der letzten vier Jahre einen konsolidierten Jahresumsatz von über EUR 750 Mio. (KD 240 Mio.) erzielt haben. Mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, werden Unternehmen, die dieser neuen nationalen Mindestbesteuerung (Domestic Minimum Top-up Tax – „DMTT“) unterliegen, von bestimmten bestehenden nationalen Steuern befreit. Dieses Briefing gibt einen Überblick über diese neuen wichtigen steuerlichen Entwicklungen.
1. Wie gestaltet sich das Steuersystem in Kuwait?
Kuwait hat ein hybrides Steuersystem. Gemäß Kuwait Decree No. 3 of 1955 on Kuwait Income Tax, das zu lesen ist mit Kuwait Law No. 2 of 2008 Amending Some Provisions of Kuwait Decree No. 3 of 1955, wird von ausländischen Körperschaften, die in Kuwait Handel oder Geschäfte betreiben, eine Steuer in Höhe von 15 % erhoben. Keine Steuer wird auf in Kuwait gegründete Unternehmen erhoben, die sich vollständig im Besitz von Staatsangehörigen der Staaten des Golfkooperationsrates („GCC“) befinden, d.h. Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate („VAE“), Bahrain, Katar, Oman und Kuwait.
Ferner wird berichtet, dass ein Gesetzentwurf zur Unternehmensbesteuerung ausgearbeitet wird, der darauf abzielt, Unternehmenseinkünfte mit 15 % zu besteuern, wobei für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) und einige wichtige Sektoren Ausnahmen vorgesehen sind zum Zwecke der Förderung von Wachstum und Innovation.
2. Wie ist die neue Steuergesetzgebung in Kuwait ausgestaltet?
Für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, unterliegen gemäß Kuwait Decree-Law No. 157 of 2024 Promulgating the Law on the Taxation on MNE Groups diejenigen MNUs, die in Kuwait und mindestens einem anderen Land tätig sind und einen konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR (240 Mio. KD) erzielen, einer Steuer in Gestalt einer DMTT, wenn der effektive Steuersatz des multinationalen Konzerns in Kuwait unter 15 % liegt.
Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2024 im kuwaitischen Gesetzblatt (Official Gazette of Kuwait) veröffentlicht. Der kuwaitische Finanzminister wird innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen.
Obwohl die Durchführungsverordnung derzeit noch nicht veröffentlicht ist, wird erwartet, dass die DMTT im Großen und Ganzen in Übereinstimmung mit den GloBE-Musterregeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) ausgestaltet ist. Die Durchführungsverordnung wird voraussichtlich die Vorgaben konkretisieren und Unternehmen beim Verständnis und der Umsetzung des neuen steuerlichen Rahmens unterstützen.
3. Welche Unternehmen sind von der Mindestbesteuerung betroffen?
Die DMTT gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Während das Gesetz nicht für lokale Unternehmen gilt, die nicht außerhalb Kuwaits tätig sind, gilt es für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in zwei der letzten vier Steuerjahre, die in Kuwait mittels Tochtergesellschaften und/oder Betriebsstätten tätig sind. In den Anwendungsbereich fallen im Wesentlichen folgende Unternehmen:
- Jedes Unternehmen in Kuwait, das Teil einer multinationalen Gruppe ist (d. h. in mehr als einer Rechtsordnung vertreten ist), unabhängig davon, ob es sich um die oberste Muttergesellschaft (Ultimate Parent Entity) oder eine sog. Constituent Entity handelt (d. h. jedes Unternehmen des Konzerns und alle Betriebsstätten, die für die Zwecke des konsolidierten Abschlusses des multinationalen Unternehmens konsolidiert werden);
- unter bestimmten Bedingungen alle in Kuwait ansässigen Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften; und
- Eine staatenlose Einrichtung, die in Kuwait eine Geschäftstätigkeit ausübt.
Das Gesetz enthält eine Definition des Konzepts „Betriebsstätte“.
Als sog. „befreite Personen“ (Exempt Entities) gelten die folgenden kuwaitischen oder nicht-kuwaitischen Personen:
- Staatliche Einrichtungen;
- Gemeinnützige Organisationen;
- Internationale Organisationen;
- Pensionsfonds;
- Investmentfonds als Konzernmutter;
- Immobilien-Investmentvehikel als Konzernmutter; und
- Jedes Unternehmen, das zu einem wesentlichen Teil (mindestens 85 % bis 95 %) von einer der oben genannten befreiten Personen gehalten wird, sofern bestimmte andere Bedingungen erfüllt sind.
Das Gesetz umfasst alle Tätigkeiten, die von den unter den Anwendungsbereich fallenden Personen in Kuwait durchgeführt werden.
Der Steuersatz ist ein effektiver Satz von 15 %. Die DMTT wird erhoben, wenn der effektive Steuersatz unter 15 % liegt.
Ab 2025 unterliegen erfasste Unternehmen weder dem kuwaitischen Körperschaftsteuergesetz (Kuwait Decree No. 3 of 1955 on Kuwait Income Tax and its amendments) noch den folgenden anderen Gesetzen:
- Kuwait Income Tax Law in the Neutral Zone as per Law No. 23 of 1961 (d.h. sog. neutrale Zone zwischen Kuwait und Saudi-Arabien);
- Zakat Law No. 46 of 2006 (Concerning Zakat and Contribution of Public and Closed Joint Stock Companies in the State’s Budget); und
- Law No. 19 of 2000 for National Labour Support Tax (On the Support and Encouragement of National Manpower to Work in Non-Governmental Institutions) ist für erfasste Personen teilweise (Art. 12.1 und Art. 14.2) nicht mehr anwendbar.
4. Wie wird die nationale Mindeststeuer erhoben?
Der effektive Steuersatz wird auf der Grundlage der Summe der bereinigten Steuern der steuerpflichtigen Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe, geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte oder Verluste dieser Unternehmen, berechnet. Die Einzelheiten sind noch in den Durchführungsbestimmungen zu regeln.
Es gibt bestimmte Ausnahmeregelungen und „safe harbours“, die die DMTT reduzieren oder aufheben, darunter:
- Sog. Substance Based Income Exclusion;
- Eine sog. De Minimis Exclusion;
- Sog. Simplified Computation Safe Harbour;
- Sog. Transitional Country-by-Country Reporting Safe Harbour; und
- Sog. Initial Phase of International Activity Safe Harbour.
Das Gesetz sieht weder eine sog. Income Inclusion Rule noch eine sog. Under-Taxed Payment Rule vor. Diese Konzepte sind zwar Teil der GloBE-Musterregeln der OECD, haben aber tendenziell eine geringere Priorität.
Wenn die Durchführungsverordnung in Kürze veröffentlicht wird, wird mehr Klarheit über die Feinheiten der Berechnung der DMTT herrschen.
5. Fazit und Ausblick
Zum jetzigen Zeitpunkt haben alle GCC-Länder mit Ausnahme des Königreichs Saudi-Arabien Rechtsvorschriften zur zweiten Säule erlassen:
- Die VAE haben das Konzept einer DMTT durch Änderungen ihrer Körperschaftsteuergesetzgebung (Federal Decree-Law No. 60 of 2023 Amending Some Provision of Federal Decree-Law No. 47 of 2022 on the Business and Corporate Taxation) im Jahr 2023 eingeführt. Die DMTT wird in dem Land für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, in Übereinstimmung mit den Regeln der zweiten Säule der OECD in Kraft treten. Die Cabinet Decision No. 142 of 2024 enthält weitere Einzelheiten über die DMTT der VAE.
- Im August 2024 hat das Königreich Bahrain das Bahrain Decree Law No. 11 of 2024 (Regarding The Implementation of Tax on Multinational Enterprises) erlassen und kurz darauf die dazughörigen Durchführungsbestimmungen (Bahrain Decision No. 172 of 2024) veröffentlicht.
- Im Dezember 2024 billigte der Shura-Rat von Katar einen Gesetzentwurf zur Änderung einiger Bestimmungen des Qatar Law No. 24 of 2018 (Promulgating the Income Tax Law). Nähere Einzelheiten zu den neuen Vorschriften sind jedoch noch nicht veröffentlicht worden.
- Ebenfalls im Dezember 2024 erließ das Sultanat Oman das Oman Sultani Decree No. 70 of 2024 (On the Promulgation of the Law of the Top-Up Tax on Constituent Entities of Multinational Groups), das am 1. Januar 2025 in Kraft trat.
Diese neuen Vorschriften basieren zwar alle auf dem Rahmenwerk der zweiten Säule der OECD, sind aber im Detail unterschiedlich ausgestaltet. Wie Kuwait haben auch andere GCC-Länder, wie die VAE, Katar und Bahrain ihre GloBE-Regeln auf die DMTT beschränkt. Oman hat zusätzlich die sog. Income Inclusion Rules eingeführt.
Die jüngste Verabschiedung der GloBE-Regeln in Kuwait unterstreicht das Engagement Kuwaits für die internationale Steuerkooperation und das Inclusive Framework der OECD/G20 zum Projekt BEPS 2.0. Sie steht auch im Einklang mit der „Kuwait Vision 2035“, die auf eine diversifizierte und nachhaltige Wirtschaft abzielt und das Land dabei unterstützten soll, zusätzliche Einnahmen außerhalb des Ölsektors zu erzielen. Unternehmen in Kuwait wird empfohlen, die neue Gesetzgebung zu prüfen und gegebenenfalls eine Folgenabschätzung durchzuführen. Betroffene multinationale Unternehmen müssen die notwendigen, in der neuen Gesetzgebung beschriebenen Schritte durchführen (z.B. Registrierung bei der kuwaitischen Steuerbehörde – Kuwait Tax Authority). Um Strafen zu vermeiden sollten betroffene Unternehmen auch sicherstellen, dass sie die relevanten Durchführungsbestimmungen einhalten, sobald diese herausgegeben werden.

Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M.
Founding Partner




