Die Zakat-, Steuer- und Zollbehörde („ZATCA“) des Königreichs Saudi-Arabien hat einen neuen Leitfaden zur Quellensteuer (Withholding Tax – „WHT“) für inländische Zwecke und für Zwecke von Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) im Rahmen ihres Körperschaftssteuersystems herausgegeben. Unternehmen in Saudi Arabien müssen sich über ihre Quellensteuerverpflichtungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen und Zahlungen im Klaren sein. In diesem Briefing werden einige wichtige Merkmale der saudischen Quellensteuerregelungen und der neuen ZATCA-Richtlinien erläutert.
1. Warum erhebt Saudi-Arabien Quellensteuer?
Saudi-Arabien hat sein Körperschaftsteuersystem im Jahr 2004 mit Saudi Arabia Royal Decree No. M1/1425 Related to the Income Tax Law, Saudi Arabia Cabinet Decision No. 278/1424 on the Approval of the Income Tax Law („CIT Law“) und Saudi Arabia Ministerial Decision No. 1425/1435 Implementing Regulation of the Income Tax Law in Saudi Arabia („CIT IR“) eingeführt.
Saudi-Arabien erhebt eine Quellensteuer, um seine Steuerbasis zu schützen und zu gewährleisten, dass Unternehmen keine Steuern hinterziehen oder umgehen.
Dementsprechend müssen Unternehmen im Königreich und ständige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Saudi-Arabien gemäß Artikel 68 CIT Law Quellensteuer auf Zahlungen an Gebietsfremde aus Quellen in Saudi-Arabien abziehen. Dies wird in Artikel 63 der CIT IR näher erläutert.
Die ZATCA hat im Januar 2025 einen neuen Leitfaden zur Anwendung der Quellensteuer in Übereinstimmung mit DBA herausgegeben („Leitfaden“) (derzeit in arabischer Sprache verfügbar). Der Leitfaden enthält Informationen über die Anwendung von DBA, die mit ausländischen Staaten geschlossen wurden, in Bezug auf die Besteuerung von Nichtansässigen, die Zahlungen von Steuerpflichtigen in Saudi-Arabien erhalten (die entweder ansässig oder nicht ansässig sind). Dies wird weiter unten erörtert.
2. Welche Quellensteuersätze sind im CIT-Law und in den CIT IR vorgesehen?
Saudi-Arabien erhebt keine Quellensteuer auf Zahlungen an Gebietsansässige.
Die Quellensteuer ist nur auf Einkünfte anwendbar, die ein Nichtansässiger aus einer Quelle in Saudi-Arabien erzielt.
Die Quellensteuersätze sind derzeit wie folgt ausgestaltet:
- Verwaltungsgebühren – 20 %;
- Lizenzgebühren – 15 %;
- Ausschüttungen – 5 %;
- Zinsen – 5 %;
- Miete – 5 %;
- Versicherungs-/Rückversicherungsprämien – 5 %;
- Technische und beratende Dienstleistungen – 5 %;
- Zahlungen für Flugtickets, Luft- oder Seefracht – 5 %;
- Internationale Telekommunikationsdienste – 5 %; und
- Alle anderen Dienstleistungen aus Quellen in Saudi-Arabien – 15 %.
Um eine Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden, hat Saudi-Arabien mehr als 56 DBAs abgeschlossen. Diese müssen bei der Bestimmung der angemessenen steuerlichen Behandlung berücksichtigt werden, da DBAs im Allgemeinen Vorrang vor inländischen Gesetzen haben.
3. Wie werden Einkünfte aus Saudi-Arabien steuerlich behandelt, wenn die Zahlungen an eine Person geleistet werden, die in einem Land ansässig ist, mit dem Saudi-Arbien ein DBA abgeschlossen hat?
Wenn der Zahlungsempfänger in einem der DBA-Partnerländer ansässig ist, hängt die steuerliche Behandlung vom jeweiligen DBA ab, zum Beispiel gilt das Folgende:
- Handelt es sich bei der Zahlung um „Unternehmensgewinne“, so gilt nach DBA der allgemeine Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers („Ansässigkeitsstaat“) liegt, es sei denn, es besteht eine Betriebsstätte im Quellenstaat, sowie im Umgang dessen. Zahlungen oder Dienstleistungen, die hiervon erfasst sind (sofern sie nicht ausdrücklich von anderen Artikeln des DBA erfasst werden), fallen unter diese Bestimmung.
- Für Dividenden gilt in DBAs der allgemeine Grundsatz, dass das Quellenland das Recht hat, die Einkünfte zu besteuern. Die DBAs schränken das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ein, wenn der Empfänger ein „wirtschaftlich Berechtigter“ ist. Unter einem wirtschaftlich Berechtigten versteht man im Allgemeinen einen Empfänger von Einkünften, der nicht gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, diese Einkünfte an eine andere Person weiterzuleiten. Wenn der Empfänger nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist, kann die ZATCA einen inländischen Quellensteuersatz von 5 % erheben.
- Für Einkünfte aus Forderungen hat der Ansässigkeitsstaat in bestimmten Fällen nach dem DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht. Wenn das DBA vorsieht, dass ein Zahlungsempfänger, der ein wirtschaftlich Berechtigter ist und keine Betriebsstätte in Saudi-Arabien hat, berechtigt ist, die Zahlungen ohne Quellensteuer zu erhalten, dann zieht die ZATCA auch keine Quellensteuer ab.
- Bei Einkünften aus Lizenzgebühren muss zunächst geprüft werden, ob eine Zahlung unter die Definition von Lizenzgebühren im jeweiligen DBA fällt. DBAs können unterschiedliche Definitionen von „Lizenzgebühren“ enthalten. Auch hier hat normalerweise der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Lizenzeinkünfte. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates kann allerdings in dem Umfang beschränkt sein, in dem das DBA dies erlaubt, wenn der Empfänger ein wirtschaftlich Berechtigter ist. Wenn der Empfänger kein wirtschaftlicher Berechtigter ist, kann ZATCA eine inländische Quellensteuer von 15 % erheben.
4. Wie kann man Vorteile eines DBAs beantragen?
Eine Vergünstigung nach dem DBA kann auf verschiedene Weisen in Anspruch genommen werden:
- Beantragung einer Steuerbefreiung an der Quelle; oder
- Abzug der Quellensteuer und anschließende Rückerstattung durch die ZATCA.
Der Leitfaden erläutert die erforderlichen Unterlagen und Verfahren, die in beiden Fällen vorzulegen bzw. einzuhalten sind.
5. Fazit und Ausblick
Der Leitfaden bietet Rechtssicherheit und Klarheit hinsichtlich der Quellensteuerpflicht für bestimmte Arten von Zahlungen an Gebietsansässige von DBA-Partnerländern. Um den genauen Umfang der Quellensteuerpflicht zu ermitteln, muss die Definition der jeweiligen Einkunftsart in jedem DBA sorgfältig geprüft werden.
Ein weiterer wichtiger Faktor für die Bestimmung der Quellensteuerpflicht in jedem DBA ist das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten. Für bestimmte Arten von Zahlungen (Lizenzgebühren, Einkünfte aus Forderungen usw.), bei denen der Empfänger nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist, ist die ZATCA berechtigt, die inländischen Quellensteuerbestimmungen anzuwenden und muss nicht den in einem DBA vorgeschriebenen niedrigeren Satz anwenden.
Unternehmen, die in Saudi-Arabien tätig und berechtigt sind, Vorteile eines DBA in Anspruch zu nehmen, sollten den im Januar 2025 herausgegebenen neuen ZATCA-Leitfaden sorgfältig prüfen, um ihre Quellensteuerverpflichtungen zu ermitteln, Steuern zu optimieren und Cashflow-Management zu gewährleisten.

Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M.
Founding Partner




