Katar: Einrichtung eines sog. Trusted Entity-Regimes zur Verwaltung der Quellensteuer
- IStR
- Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M.
- Marcel Trost, LL.M.
- Andreas Heinrich, LL.M. oec.
Der Länderbericht behandelt die Einführung eines sog. Trusted Entity-Regimes zur Verwaltung der Quellensteuer in Katar:
- Neues Trusted Entity-Regime (Cabinet Decision No. 4/2026 vom 12.1.2026, in Kraft ab 16.3.2026): Änderung der Durchführungsbestimmungen zum katarischen Einkommensteuergesetz (Qatar Law No. 24/2018), die erstmals eine direkte Anwendung von DBA-Vorteilen bei quellensteuerpflichtigen grenzüberschreitenden Zahlungen (Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, Dienstleistungsvergütungen) ermöglicht – anstelle des bisherigen liquiditätsbelastenden Systems aus pauschalem 5 %-Einbehalt und nachgelagertem Erstattungsverfahren bei der General Tax Authority (GTA).
- Voraussetzungen und Verfahren: Der Status wird auf Antrag (Formular WHT-TE-1, in arabischer Sprache) für drei Jahre erteilt und ist verlängerbar (Antrag mindestens 60 Tage vor Ablauf); erforderlich sind GTA-Registrierung, aktives Dhareeba-Konto sowie im Vorjahr mindestens 1.250 quellensteuerpflichtige Transaktionen oder einbehaltene Quellensteuer von 10 Mio. QAR (rund 2,35 Mio. EUR). Ausländische Empfänger beantragen die DBA-Entlastung direkt bei der Trusted Entity (Formular WHT-TE-3, Genehmigung per WHT-TE-4 binnen 60 Tagen) unter Nachweis u.a. von Steueransässigkeit, wirtschaftlichem Eigentum und Substanz; die Trusted Entity trifft Sorgfalts-, Dokumentations- und Berichtspflichten (WHT Statement über das Dhareeba-Portal), bei Missbrauch drohen Widerruf, Geldbuße und einjährige Sperre. Mangels DBA Deutschland–Katar ergeben sich für deutsche Unternehmen keine unmittelbaren Erleichterungen – anders für die Schweiz und Österreich (Änderungsprotokoll zum DBA Österreich–Katar von Mai 2026); der Bericht schließt mit einem Ausblick auf mögliche Nachahmereffekte in Saudi-Arabien, Oman und Kuwait.


