Hinzurechnungsbesteuerung und Economic Substance Regulations – Zwei Seiten einer Medaille?
- IStR
- Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M.
- Ralf Löbker
Der Tatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung wurde 1972 mit der Verabschiedung des AStG eingeführt. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerungsvorschriften ist bis heute, „Gewinnverschiebungen“ in eine Tochtergesellschaft im niedrig besteuerten Ausland zu verhindern. Einen ähnlichen Zweck verfolgen die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Maßnahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Jahr 2015. Mit der Implementierung der sog. Economic Substance Regulations (ESR) wurde der Druck auf Niedrigsteuerländer erhöht. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit Hinzurechnungsbesteuerung und Econimic Substance Regulations zwei Seiten einer Medallie sind bzw. welche dogmatischen Überschneidungen zwischen beiden Regelungsbereichen bestehen. Zur Veranschaulichung werden die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) als Jurisdiktion hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung und den ESR gewählt.

